AGB
1.Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über Werk- und Dienstleistungen sowie über die Lieferung von Waren zwischen der Spenglerei & Bedachungen Sieber GmbH, 82140 Olching (nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „wir“) und dem jeweiligen Besteller (nachfolgend „Auftraggeber“).
1.2 Diese AGB gelten in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Sie werden Vertragsbestandteil, wenn wir den Auftraggeber vor Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hingewiesen und ihm die Möglichkeit verschafft haben, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und er mit ihrer Geltung einverstanden ist (§ 305 Abs. 2 BGB).
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir die Leistung in Kenntnis der Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos erbringen.
1.4 Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
1.5 Einzelne Bestimmungen dieser AGB gelten ausdrücklich nur gegenüber Unternehmern oder nur gegenüber Verbrauchern; dies ist jeweils kenntlich gemacht. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für beide Gruppen.
2.Angebot, Kostenvoranschlag und Vertragsschluss
2.1 Die Darstellung unserer Leistungen auf unserer Website, in Prospekten oder in Anzeigen stellt kein bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe einer Anfrage.
2.2 Unsere Angebote sind, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, für die Dauer von 30 Kalendertagen ab Angebotsdatum bindend. Maßgeblich für den Leistungsumfang sind ausschließlich die im Angebot beziehungsweise in der Auftragsbestätigung genannten Positionen.
2.3 Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber unser Angebot innerhalb der Bindungsfrist annimmt oder wir einen Auftrag des Auftraggebers in Textform bestätigen oder mit der Ausführung beginnen.
2.4 Kostenvoranschlag. Ein Kostenvoranschlag ist nur dann verbindlich, wenn er ausdrücklich als „verbindlicher Kostenvoranschlag“ oder als Festpreis bezeichnet ist. Ist ein Kostenvoranschlag nicht als verbindlich bezeichnet, handelt es sich um eine unverbindliche Kostenschätzung. Zeichnet sich ab, dass die veranschlagten Kosten wesentlich – in der Regel um mehr als 15 Prozent – überschritten werden, teilen wir dies dem Auftraggeber unverzüglich mit (§ 650 Abs. 2 BGB). Der Auftraggeber ist in diesem Fall zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
2.5 Vergütung des Kostenvoranschlags. Die Erstellung eines Angebots ist grundsätzlich unentgeltlich. Erfordert die Angebotserstellung einen erheblichen Aufwand – etwa Aufmaß vor Ort, Dachbegehung, Bauzustandsuntersuchung, Erstellung von Zeichnungen oder statischen Vorprüfungen –, so ist hierfür eine Vergütung nur dann zu zahlen, wenn dies vor Beginn der Tätigkeit ausdrücklich vereinbart und die Höhe oder die Berechnungsgrundlage der Vergütung mitgeteilt wurde. Wird der Auftrag anschließend erteilt, wird die gezahlte Vergütung auf den Werklohn angerechnet.
2.6 Alle Vereinbarungen, Zusagen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB). Dies gilt nicht für individuelle Vertragsabreden im Sinne des § 305b BGB, die stets Vorrang haben.
3.Widerrufsrecht für Verbraucher
3.1 Verbrauchern steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen (§ 312b BGB) – etwa bei einem Termin in der Wohnung des Auftraggebers oder auf der Baustelle – oder im Fernabsatz (§ 312c BGB) – etwa telefonisch, per E-Mail oder über ein Onlineformular – geschlossen wurde. Für Unternehmer besteht kein Widerrufsrecht.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Spenglerei & Bedachungen Sieber GmbH, Sägmühlstr. 25 a, 82140 Olching, Telefon: +49 (0) 8142 503400, E-Mail: info@dachdecker-sieber.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs. Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Arbeiten während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen entspricht.
3.2 Vorzeitiger Leistungsbeginn. Soll mit der Ausführung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden, ist hierfür Ihr ausdrückliches Verlangen erforderlich. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen muss dieses Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden (§ 357 Abs. 8 Satz 2 BGB). Wir werden Sie hierüber gesondert informieren und Ihre Erklärung einholen.
3.3 Erlöschen des Widerrufsrechts. Bei einem Vertrag über Dienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht, wenn wir die Leistung vollständig erbracht haben und mit der Ausführung erst begonnen haben, nachdem Sie dazu Ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verlieren (§ 356 Abs. 4 BGB).
3.4 Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen, bei denen der Verbraucher uns ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparaturarbeiten vorzunehmen; dies gilt jedoch nicht für darüber hinausgehende Leistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder für Waren, die bei den Wartungs- oder Reparaturarbeiten nicht notwendigerweise als Ersatzteile verwendet werden (§ 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB).
4.Besondere Bestimmungen für Verbraucherbauverträge
4.1 Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB – also um einen Vertrag mit einem Verbraucher über den Bau eines neuen Gebäudes oder über erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude –, gelten ergänzend die §§ 650i bis 650n BGB. Reine Reparatur-, Wartungs- und Sanierungsarbeiten an einzelnen Bauteilen (z. B. eine Dacheindeckung, eine Dachrinne oder eine Flachdachabdichtung) begründen in der Regel keinen Verbraucherbauvertrag.
4.2 Der Verbraucherbauvertrag bedarf der Textform (§ 650i Abs. 2 BGB). Wir stellen dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung eine Baubeschreibung mit den in Art. 249 § 2 EGBGB genannten Angaben zur Verfügung; die Baubeschreibung wird Inhalt des Vertrages (§ 650j BGB, § 650k Abs. 1 BGB).
4.3 Widerrufsrecht. Bei einem Verbraucherbauvertrag steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 650l BGB zu, sofern nicht der Vertrag notariell beurkundet wurde. Über dieses Widerrufsrecht belehren wir gesondert nach Maßgabe des Art. 249 § 3 EGBGB.
4.4 Abschlagszahlungen und Sicherheit. Bei einem Verbraucherbauvertrag dürfen Abschlagszahlungen insgesamt 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen nicht übersteigen (§ 650m Abs. 1 BGB). Bei der ersten Abschlagszahlung stellen wir dem Verbraucher eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel in Höhe von fünf Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung (§ 650m Abs. 2 BGB).
4.5 Herausgabe von Unterlagen. Soweit der Verbraucher zum Nachweis gegenüber Behörden oder Kreditgebern Planungsunterlagen benötigt, stellen wir diese nach Maßgabe des § 650n BGB zur Verfügung.
5.Leistungsumfang, Ausführung und Änderungen
5.1 Der Umfang unserer Leistungen ergibt sich abschließend aus dem Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung nebst zugehörigen Leistungsverzeichnissen, Aufmaßen und Zeichnungen.
5.2 Wir führen unsere Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik aus, insbesondere nach den Fachregeln des Deutschen Dachdeckerhandwerks sowie den jeweils einschlägigen DIN-Normen in ihrer bei Vertragsschluss geltenden Fassung.
5.3 Wir sind berechtigt, zur Erfüllung des Auftrags fachkundige Nachunternehmer einzusetzen. Unsere Verantwortlichkeit gegenüber dem Auftraggeber bleibt hiervon unberührt.
5.4 Technisch bedingte Abweichungen. Handelsübliche und technisch bedingte Abweichungen in Farbe, Struktur, Maßhaltigkeit und Oberflächenbeschaffenheit von Baustoffen – insbesondere bei Ziegeln, Schiefer, Holz, Zink, Kupfer und anderen Metallen – bleiben vorbehalten und stellen keinen Mangel dar, sofern sie den Gebrauchswert nicht beeinträchtigen. Bei Metallen sind natürliche Veränderungen der Oberfläche durch Witterungseinflüsse (Patina) systemimmanent. Bei einer Teilerneuerung oder Ausbesserung kann eine vollständige Farbgleichheit mit dem Bestand nicht zugesichert werden.
5.5 Änderungswünsche. Der Auftraggeber kann eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder eine zur Erreichung des Werkerfolgs notwendige Änderung nach Maßgabe des § 650b BGB verlangen. Über den Änderungswunsch und die daraus folgende Anpassung der Vergütung sowie der Ausführungsfristen streben die Parteien Einvernehmen an. Bis zu einer Einigung sind wir nicht verpflichtet, die Änderung auszuführen; die weitergehenden Rechte des Auftraggebers nach § 650b Abs. 2 BGB und unser Vergütungsanspruch nach § 650c BGB bleiben unberührt.
5.6 Zusatzleistungen. Stellt sich während der Ausführung heraus, dass zur fachgerechten Fertigstellung Leistungen erforderlich sind, die im Angebot nicht enthalten waren – etwa weil verdeckte Schäden an der Unterkonstruktion, Feuchtigkeit oder Schädlingsbefall erst nach Öffnung der Dachfläche erkennbar werden –, informieren wir den Auftraggeber unverzüglich über Art, Notwendigkeit und voraussichtliche Kosten. Die Ausführung erfolgt erst nach Freigabe durch den Auftraggeber; ist eine sofortige Maßnahme zur Abwendung von Schäden erforderlich und der Auftraggeber nicht erreichbar, sind wir zur Vornahme der unaufschiebbaren Sicherungsmaßnahmen berechtigt (§§ 677 ff. BGB).
6.Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
6.1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Baustelle zum vereinbarten Termin zugänglich und ausführungsbereit ist. Er gewährt uns und unseren Nachunternehmern ungehinderten Zugang zum Objekt sowie ausreichende Stell- und Lagerflächen für Fahrzeuge, Gerüste, Materialien und Abfallcontainer.
6.2 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, stellt der Auftraggeber unentgeltlich Bauwasser und Baustrom (230 V/400 V) sowie einen Zugang zu sanitären Einrichtungen zur Verfügung.
6.3 Gerüst. Die Gestellung, Auf- und Abbau sowie die Standsicherheit und Vorhaltung des Arbeits- und Schutzgerüsts sind nur dann Bestandteil unserer Leistung, wenn dies im Angebot ausdrücklich aufgeführt ist. Ist das Gerüst bauseits gestellt, hat der Auftraggeber für die Einhaltung der arbeitsschutz- und unfallverhütungsrechtlichen Vorschriften einzustehen und die Freigabe (Gerüstprüfprotokoll) vorzulegen. Verlängert sich die Bauzeit aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, gehen die Mehrkosten der Gerüstvorhaltung zulasten des Auftraggebers.
6.4 Aufklärungspflichten. Der Auftraggeber hat uns vor Beginn der Arbeiten unaufgefordert und in Textform über alle für die Ausführung wesentlichen Umstände zu unterrichten, insbesondere über im Dach- oder Wandaufbau verlaufende Leitungen (Strom, Gas, Wasser, Photovoltaik, Antennen), den Zustand der Unterkonstruktion, bekannte Vorschäden und Feuchtigkeitseintritte, das Vorhandensein oder den Verdacht auf Asbest, künstliche Mineralfasern, Teerprodukte oder sonstige Gefahr- und Schadstoffe, sowie über Denkmalschutz und sonstige öffentlich-rechtliche Auflagen.
6.5 Schadstoffe. Werden Gefahrstoffe – insbesondere asbesthaltige Materialien – erst während der Ausführung festgestellt, stellen wir die Arbeiten im betroffenen Bereich unverzüglich ein und informieren den Auftraggeber. Die fachgerechte Untersuchung, Sanierung und Entsorgung ist nicht Gegenstand des Auftrags, sofern nicht ausdrücklich vereinbart; hierdurch entstehende Mehrkosten und Verzögerungen gehen zulasten des Auftraggebers.
6.6 Räumung des Arbeitsbereichs. Der Auftraggeber hat den Dachboden, die Arbeitsbereiche und die angrenzenden Flächen von beweglichen Gegenständen zu räumen beziehungsweise diese ausreichend gegen Staub und herabfallende Teile zu schützen. Für Schäden an nicht geräumten oder nicht geschützten Gegenständen haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
6.7 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, sind wir berechtigt, eine angemessene Frist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf den Vertrag zu kündigen (§ 643 BGB). Unser Anspruch auf Ersatz des durch die unterlassene Mitwirkung entstandenen Mehraufwands sowie die Regelungen zum Annahmeverzug (§§ 642, 645 BGB) bleiben unberührt.
7.Termine, Fristen, Witterung und höhere Gewalt
7.1 Ausführungstermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Im Übrigen handelt es sich um unverbindliche Zeitangaben. Verbindliche Fristen beginnen nicht vor der Klärung aller technischen Fragen sowie der Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers nach Ziffer 6.
7.2 Witterungsvorbehalt. Dach- und Spenglerarbeiten sind witterungsabhängig. Können die Arbeiten wegen ungünstiger Witterung – insbesondere Niederschlag, Frost, Schneelage, Glätte oder Windgeschwindigkeiten, die einen sicheren Arbeitseinsatz auf dem Dach nach den Unfallverhütungsvorschriften ausschließen – nicht oder nicht fachgerecht ausgeführt werden, verlängern sich die Ausführungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz besteht in diesem Fall nicht.
7.3 Höhere Gewalt. Ereignisse höherer Gewalt und sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände – insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Epidemien und Pandemien, Energie- und Rohstoffknappheit, Transportstörungen sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung trotz sorgfältiger Auswahl des Lieferanten und rechtzeitiger Bestellung – berechtigen uns, die Ausführung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten beziehungsweise ihn zu kündigen; bereits erbrachte Leistungen sind abzurechnen.
7.4 Wir informieren den Auftraggeber unverzüglich über absehbare Verzögerungen und deren voraussichtliche Dauer.
7.5 Gerät der Auftraggeber mit der Annahme in Verzug oder verletzt er schuldhaft Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den hierdurch entstehenden Schaden einschließlich Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen (§ 642 BGB).
8.Preise, Stundenlohnarbeiten und Notdienst
8.1 Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Verbrauchern weisen wir Preise stets als Endpreise einschließlich Umsatzsteuer aus.
8.2 Abrechnung. Soweit nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung nach den im Angebot genannten Einheitspreisen auf Grundlage des tatsächlichen Aufmaßes. Das Aufmaß wird nach den einschlägigen Abrechnungsregeln (VOB/C, ATV DIN 18338 für Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten sowie ATV DIN 18339 für Klempnerarbeiten) ermittelt. Auf Wunsch wird der Auftraggeber zum gemeinsamen Aufmaß hinzugezogen.
8.3 Stundenlohn- und Regiearbeiten. Arbeiten, die nicht im Leistungsverzeichnis erfasst sind oder deren Umfang sich vorab nicht bestimmen lässt, werden nach Aufwand abgerechnet. An- und Abfahrtszeiten sowie Rüstzeiten gelten als Arbeitszeit.
8.4 Notdienst und Havarie. Für Einsätze zur Abwendung akuter Gefahren – insbesondere Sturm-, Hagel- und Wasserschäden – gelten Zuschläge auf die Verrechnungssätze nach Ziffer 8.3. Notmaßnahmen (z. B. Notabdichtung, Sicherung loser Bauteile) dienen der vorläufigen Schadensabwehr und ersetzen keine dauerhafte Instandsetzung. Eine Gewährleistung für die Dauerhaftigkeit einer Notmaßnahme wird nicht übernommen.
8.5 Materialpreise. Verlängert sich der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Ausführung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, um mehr als vier Monate, und erhöhen sich in diesem Zeitraum die Einkaufspreise der zu verwendenden Materialien um mehr als zehn Prozent, so sind wir berechtigt, eine Anpassung der betroffenen Positionen in Höhe der nachgewiesenen Mehrkosten zu verlangen. Wir weisen die Preissteigerung auf Verlangen durch Lieferantenbelege nach. Steigt der Gesamtpreis hierdurch um mehr als fünf Prozent, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag zu kündigen; bereits erbrachte Leistungen sind abzurechnen.
8.6 Öffentliche Abgaben, Gebühren für Straßensperrungen, Sondernutzungs- und Baugenehmigungen sowie Kosten für Halteverbotszonen trägt der Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
9.Zahlung, Abschlagszahlungen und Verzug
9.1 Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung und Abnahme der Leistung ohne Abzug zur Zahlung fällig (§ 641 BGB). Skonto wird nur gewährt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
9.2 Abschlagszahlungen. Wir sind berechtigt, für vertragsgemäß erbrachte Leistungen Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen Leistungen zu verlangen (§ 632a BGB). Der Nachweis erfolgt durch eine prüfbare Aufstellung. Bei Verbraucherbauverträgen gelten die Beschränkungen nach Ziffer 4.4. Bei größeren Aufträgen kann ein Zahlungsplan vereinbart werden.
9.3 Vorauszahlung für Sonderanfertigungen. Für Materialien, die eigens nach den Vorgaben des Auftraggebers angefertigt oder beschafft werden (z. B. Sonderfarben, Sonderprofile, Dachfenster in Sondermaßen), können wir eine angemessene Vorauszahlung verlangen. Bei Verbrauchern gilt dies nur, soweit gleichzeitig eine Sicherheit nach Ziffer 4.4 gestellt wird oder eine gleichwertige Sicherheit vereinbart ist.
9.4 Verzug. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, sind Verzugszinsen zu zahlen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gegenüber Verbrauchern und in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gegenüber Unternehmern (§ 288 Abs. 1 und 2 BGB). Gegenüber Unternehmern besteht zusätzlich ein Anspruch auf eine Pauschale in Höhe von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
9.5 Aufrechnung und Zurückbehaltung. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Rechte des Verbrauchers aus § 320 BGB und § 641 Abs. 3 BGB (Leistungsverweigerungsrecht bei Mängeln in Höhe des Doppelten der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten) bleiben unberührt.
9.6 Einstellung der Arbeiten. Gerät der Auftraggeber mit einer fälligen Abschlagszahlung ganz oder teilweise in Verzug, sind wir nach vorheriger Ankündigung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Arbeiten bis zur Zahlung einzustellen. Hierdurch entstehende Verzögerungen und Mehrkosten gehen zulasten des Auftraggebers.
10.Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten
10.1 Gelieferte Materialien und Bauteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum (§ 449 BGB), soweit sie nicht durch Einbau wesentlicher Bestandteil des Grundstücks oder Gebäudes geworden sind.
10.2 Gegenüber Unternehmern behalten wir uns das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Auftraggeber tritt uns bereits jetzt sicherungshalber seine Forderungen gegen Dritte aus einer Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung in Höhe unserer offenen Forderung ab; wir nehmen die Abtretung an.
10.3 Bauhandwerkersicherung. Wir können vom Auftraggeber Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung nach § 650f BGB verlangen. Gegenüber einem Verbraucher, der Besteller eines Verbraucherbauvertrags nach § 650i BGB ist, sowie gegenüber einer natürlichen Person, die die Bauleistung zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung ausführen lässt, besteht dieser Anspruch nicht (§ 650f Abs. 6 BGB).
10.4 Sicherungshypothek. Unser Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek am Baugrundstück nach § 650e BGB bleibt unberührt.
11.Abnahme
11.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsgemäß erbrachte Leistung abzunehmen (§ 640 Abs. 1 BGB). Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
11.2 Auf Verlangen einer Vertragspartei erfolgt eine förmliche Abnahme unter gemeinsamer Begehung; das Ergebnis ist in einem Abnahmeprotokoll festzuhalten, in dem vorbehaltene Mängel und Restarbeiten aufzunehmen sind.
11.3 Fiktive Abnahme. Setzt der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung des Werkes eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigert dieser die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels, so gilt die Abnahme als erteilt (§ 640 Abs. 2 Satz 1 BGB). Ist der Auftraggeber Verbraucher, treten diese Rechtsfolgen nur ein, wenn wir ihn zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen haben (§ 640 Abs. 2 Satz 2 BGB).
11.4 Nimmt der Auftraggeber die Leistung in Gebrauch, ohne die Abnahme zu erklären, gilt die Abnahme mit Ablauf von zwölf Werktagen nach Beginn der Ingebrauchnahme als erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
11.5 Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über und beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels geht auf den Auftraggeber über.
11.6 Teilabnahme. In sich abgeschlossene Teile der Leistung können gesondert abgenommen werden, wenn dies vereinbart ist oder wenn nachfolgende Gewerke die Leistung verdecken würden.
12.Mängelansprüche und Verjährung
12.1 Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte des Auftraggebers (§§ 634 ff. BGB). Ist die Leistung mangelhaft, kann der Auftraggeber zunächst Nacherfüllung verlangen; die Wahl zwischen Beseitigung des Mangels und Herstellung eines neuen Werkes steht uns zu (§ 635 Abs. 1 BGB).
12.2 Verjährung. Mängelansprüche verjähren
- bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, in zwei Jahren;
- bei einem Bauwerk in fünf Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) – hierunter fallen insbesondere Dacheindeckungen, Dachabdichtungen, Dämmarbeiten und Klempnerarbeiten am Gebäude;
- im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
Die Verjährung beginnt mit der Abnahme. Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Ansprüchen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gelten die gesetzlichen Fristen.
12.3 Rügeobliegenheit gegenüber Unternehmern. Ist der Auftraggeber Unternehmer, hat er offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme, und versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen (§ 377 HGB entsprechend). Diese Regelung gilt nicht gegenüber Verbrauchern.
12.4 Zugang zur Nacherfüllung. Der Auftraggeber hat uns die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und Zugang zur Baustelle zu gewähren. Beseitigt der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter den Mangel selbst, ohne uns zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, entfällt unsere Haftung für diesen Mangel, es sei denn, die Selbstvornahme war zur Abwendung unverhältnismäßiger Schäden dringend erforderlich oder die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen oder von uns verweigert worden.
12.5 Ausschluss. Keine Mängelhaftung besteht für Schäden, die zurückzuführen sind auf
- natürliche Abnutzung, Verschleiß oder witterungsbedingte Alterung;
- unsachgemäße Behandlung, Überlastung oder eigenmächtige Veränderungen durch den Auftraggeber oder Dritte, insbesondere durch das Betreten der Dachfläche oder die nachträgliche Montage von Aufbauten (Photovoltaik, Antennen, Klimageräte) ohne unsere fachliche Abstimmung;
- unterlassene Wartung und Pflege, insbesondere die unterlassene regelmäßige Reinigung von Dachrinnen, Abläufen und Entwässerungseinrichtungen;
- vom Auftraggeber vorgegebene Materialien, Konstruktionen oder Ausführungsarten, auf deren Bedenklichkeit wir in Textform hingewiesen haben;
- außergewöhnliche Naturereignisse, deren Einwirkung über die nach den anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legenden Bemessungswerte hinausgeht (z. B. Sturm oberhalb der berücksichtigten Windlastzone, Hagel, Starkregen von außergewöhnlicher Intensität).
12.6 Wartungshinweis. Wir weisen darauf hin, dass Dachflächen, Dachrinnen, Abläufe, Verwahrungen und Anschlüsse regelmäßig – mindestens einmal jährlich sowie nach Unwetterereignissen – zu kontrollieren und zu warten sind. Die Fachregeln des Deutschen Dachdeckerhandwerks sehen dies ausdrücklich vor. Wir bieten hierzu gerne einen Wartungsvertrag an.
13.Haftung
13.1 Wir haften unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie und im Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes.
13.2 Bei einer lediglich leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf – ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
13.3 Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
13.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
13.5 Regenwasserschutz. Bei Arbeiten an geöffneten Dachflächen treffen wir die nach den Regeln der Technik gebotenen Sicherungsmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse. Für Schäden durch außergewöhnliche, nicht vorhersehbare Witterungsereignisse während der Bauzeit haften wir nur nach Maßgabe der Ziffern 13.1 bis 13.3.
14.Kündigung des Vertrages
14.1 Freies Kündigungsrecht des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann den Vertrag bis zur Vollendung des Werkes jederzeit kündigen. Kündigt er, sind wir berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; wir müssen uns jedoch dasjenige anrechnen lassen, was wir infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen ersparen oder durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erwerben oder zu erwerben böswillig unterlassen. Es wird vermutet, dass uns danach fünf Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen (§ 648 BGB). Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein geringerer Betrag zusteht; uns bleibt der Nachweis eines höheren Anspruchs vorbehalten.
14.2 Kündigung aus wichtigem Grund. Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (§ 648a BGB). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werkes nicht zugemutet werden kann. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
14.3 Nach einer Kündigung kann jede Vertragspartei verlangen, dass der Leistungsstand gemeinsam festgestellt wird. Verweigert eine Partei die Mitwirkung, trägt sie die Beweislast für den Leistungsstand (§ 648a Abs. 4 BGB).
15.Altmaterial, Entsorgung und Umweltschutz
15.1 Ausgebautes Altmaterial (Alteindeckung, Dämmung, Bahnen, Bleche, Holz) verbleibt im Eigentum des Auftraggebers, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Entsorgung ist nur dann Bestandteil unserer Leistung, wenn sie im Angebot ausdrücklich aufgeführt ist.
15.2 Übernehmen wir die Entsorgung, erfolgt diese nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der einschlägigen Abfallverordnungen. Die Entsorgungskosten werden nach tatsächlichem Anfall abgerechnet, sofern kein Pauschalpreis vereinbart ist. Erweist sich das Material bei der Entsorgung als gefährlicher Abfall im Sinne der Abfallverzeichnis-Verordnung, werden die Mehrkosten gesondert berechnet.
15.3 Metallschrott aus dem Rückbau (z. B. Kupfer, Zink, Blei) wird, sofern nichts anderes vereinbart ist, dem Auftraggeber gutgeschrieben oder auf dessen Wunsch zur Verfügung gestellt.
16.Datenschutz
Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Ausführliche Informationen über Art, Umfang, Zweck und Rechtsgrundlage der Verarbeitung sowie über Ihre Rechte als betroffene Person finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
17.Schlussbestimmungen
17.1 Textform. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie Anzeigen und Erklärungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Eine strengere Form als die Textform wird nicht verlangt. Vorrang individueller Vertragsabreden nach § 305b BGB bleibt unberührt.
17.2 Anwendbares Recht. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ist der Auftraggeber Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, bleiben zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts unberührt (Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO).
17.3 Gerichtsstand. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis unser Geschäftssitz. Wir sind berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
17.4 Verbraucherstreitbeilegung. [Auswahl treffen – vgl. Impressum:] Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG). Die Plattform der Europäischen Kommission zur Online-Streitbeilegung wurde zum 20. Juli 2025 eingestellt und steht nicht mehr zur Verfügung.
17.5 Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).
Stand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen: September 2026